Feuerschutzverordnung
Art. 28
Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall
Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispensiert:
(Übung wird angerechnet aber nicht besoldet)
a) Krankheit;
b) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie;
c) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;
d) längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde;
e) Schwangerschaft und Mutterschutz;
f) Aus- und Weiterbildungen;
Feuerschutz-Reglement Gemeinde Kaltbrunn
Art. 3 a) Grundsatz
Wer keinen Feuerwehrdienst leistet oder nicht mindestens 80 Prozent der für ein Dienstjahr vorgeschriebenen Übungen besucht hat, entrichtet für das betreffende Dienstjahr die gesamte Feuerwehrersatzabgabe. Das entsprechende Jahr wird nicht als Dienstjahr angerechnet.
- Alle Übungen auf dem Übungsplan (inkl. Maschinisten, Kader und Spezial-Übungen, etc.) sind zu absolvieren oder sind entschuldigungspflichtig. Massgebend sind der Übungsplan sowie die Angaben in der persönlichen Agenda, Ausnahmen wie Aufgebote durch Kommando vorbehalten.
- Die Entschuldigungen müssen bis spätestens einen Tag vor der Übung schriftlich per Online-Formular gemeldet werden.
- Entschuldigte Übungen müssen bei der nächstmöglichen Gelegenheit in einem anderen Zug vor- oder nachgeholt werden. Als Ersatzübungen gelten nur solche, die den gleichen Inhalt wie die entschuldigten Übungen haben.
- Bei Entschuldigungen mit anderen wichtigen Gründen ist vorgängig, jedoch mindestens 2 Tage vor stattfinden der Übung, eine Bewilligung beim Kommando einzuholen und das Online-Formular ebenfalls auszufüllen.