Vortrittsregelung für Rettungsfahrzeuge
Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn haben Vortritt (Auszug aus der Verkehrsregelnverordnung VRV)vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juni 2015)Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge (Art. 27 Abs. 2 SVG)1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.